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VEREINSSSATZUNG
Der Spielvereinigung „1922“ e.V. Hadamar
§ 1
Name und Sitz
Der am 25.Juni 1922, durch Verschmelzung der bis dahin bestandenen Stadtvereine, gegründete Verein führt den Namen „Spielvereinigung 1922 e.V. Hadamar“.
Er wurde im Jahr 1922 unter der Nr. VR17 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hadamar eingetragen und hat seinen Sitz in Hadamar.
Am 25.Mai 1960 trat der ehemalige Turnverein 06 laut dessen Beschluss der Außerordentlichen Generalversammlung vom 24.Mai 1960 mit den darin enthaltenen Bedingungen bei.
Die „SpVgg 1922 e.V.“ stimmte diesen in der Jahreshauptversammlung vom 25.Mai 1960 zu.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Die „SpVgg 1922 e.V. Hadamar“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder:
a) durch Pflege des Sportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen,
b) durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden,
c) über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenzuführen, und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und Satzung seiner Fachverbände an.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Spieljahr der Fußball-Abteilung, in der Regel von Mai bis Mai.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) Ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder,
c) Jugendmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebung des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.
3. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand nach anhören des Ältestenrates nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, und mindestens zehn Jahre Mitglieder des Vereins sind.
4. Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e.V.. Für jugendliche Mitglieder von 14 – 18 Jahren besteht eine Jugendabteilung, für Schüler bis zu 14 Jahren eine Schülerabteilung.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam durch Zustellung der Mitgliedskarte und setzt die Bezahlung des Eintrittsgeldes und des ersten Vierteljahresbeitrages bzw. der Beiträge der Monate des jeweiligen Kalendervierteljahres voraus.
Jugendliche unter 18 Jahren und Schüler müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormunds vorlegen und haben sich auf Anordnung des Vorstands einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig ist. Der Austritt muss spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalendervierteljahres dem Verein mitgeteilt werden.
3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
a) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.
4. durch Ausschluss ( siehe § 10 Ziffer 2)
§ 7
Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzungen gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandmitgliedes, eines von diesem bestellten Organs, eines Abteilungsobmannes oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsobmänner und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen und
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung ( Generalversammlung ) festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.
§ 10
Strafen
1. Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand auf Antrag der Abteilungsleiter folgende Strafen verhängt werden:
a) Warnung
b) Verweis
c) Geldbuße
d) Sperre ( Entsprechend den Satzungen der einzelnen Fachverbände ).
2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Unterlassung oder Handlung, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen,
c) wegen nicht Beachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand nach Anhören des Ältestenrates. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/5 des Vorstandes notwendig.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht zur Berufung an den Ältestenrat zu, deren Entscheidung entgültig ist.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und ist das Mitglied verpflichtet alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. dem Vorstand abzugeben.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand ( § 12 )
2. Der Ältestenrat ( § 13 )
3. Die Mitgliederversammlung ( § 14 )
4. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.
§ 12
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem 1. Kassierer
e) dem 2. Kassierer
f ) dem Schriftführer
g) dem Vereinsjugendwart
h) dem Abteilungsleiter Fußball
i ) dem Abteilungsleiter Turnen
j ) dem Abteilungsleiter Tischtennis
k) dem Abteilungsleiter Jugendfußball
Bei Bildung weiterer Sportabteilungen gehören auch deren zu benennende Leiter zum Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung kann je nach Bedarf einen erweiterten Vorstand wählen.
3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung zweijährig neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen.
4a. Der 1. Vorsitzende und in seinem Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4b. Der „ Geschäftsführende Vorstand“ ( nachfolgend GV ) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. Kassierer und dem Schriftführer.
Der GV trifft Entscheidungen die abteilungsübergeordnet sind, jedoch keine weitreichende Konsequenzen für den Gesamtverein darstellen.
Diese Einschränkung trifft im Besonderen bei finanziellen Beschlüssen zu. Außerdem ist bei 50% der Vorstandssitzungen der Gesamtvorstand einzuladen. Wenn es sich um Entscheidungen über eine bestimmte Abteilung handelt, ist der zuständige Abteilungsleiter hinzuzuziehen. Die Einberufung des GV kann kurzfristig erfolgen. Der GV ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des GV sind dem Gesamtvorstand bei der nächsten Sitzung vorzutragen.
5. Der Vorstand kommt im Bedarfsfalle zusammen und ist beschlussfähig, wenn er mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgende Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß bei Ausscheiden aus einem anderen Grunde.
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
§ 13
Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die zweijährig in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.
2. Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
a) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglieder des Vereins sind,
b) Ehrenmitglieder.
3. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und in diesem sind die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen.
4. Der Ältestenrat ist die Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegt:
a) die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen. Insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse geschlichtet werden.
b) die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten.
Hierzu gehören insbesondere:
- Änderung des Vereinszweckes,
- Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen,
- Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der normalen Geschäftsführung übersteigen.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Ältestenrat in diesen Punkten vor einer Beschlussfassung anzuhören.
Dem Ältestenrat steht in diesen Fragen das Recht des Einspruches zu.
5. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein.
6. Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.
§ 14
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Generalversammlung ) findet alljährlich statt und soll wie in § 3 einberufen werden.
Die Einberufung hat durch Aushang im Vereinskasten und in einer örtlichen Zeitung ( z.zt. „Heimatpost“ amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Hadamar ) zu erfolgen; mindestens zwei Wochen vorher. Die Tagesordnung muss die folgenden Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter der Sportarten,
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes ( alle zwei Jahre §12 Abs.3 ),
d) Neuwahlen ( Vorstand, Mitglieder des Ältestenrates, Kassenprüfer ) alle zwei Jahre § 12 Abs.3,
e) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eingereicht sein müssen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder ( § 4 Abs.4 ) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse auf Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn Ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter durch den Vorstand zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 15
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werde, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung, sowie Prüfung des Jahresabschlusses.
Zwischenprüfungen sind alle drei Monate durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 16
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.
§ 17
Sportabteilungen
Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in besonderen Abteilungen zusammengefasst, jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter der betreffenden Sportart, der zweijährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet.
Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung und gehört dem Vorstand an. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 18
Jugendabteilung
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen zusammengefasst bilden die Jugendabteilung, die vom Vereinsjugendwart geleitet wird.
Jede Jugendgruppe soll von einem Obmann, der von den gewählten Abteilungsleitern der Sportarten ernannt wird und der Zustimmung des Vorstandes bedarf, geleitet werden. Die Jugendlichen sind Mitglieder des Vereins, jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 19
Ehrungen
1. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können nach Anhören des Ältestenrates durch den Vorstand zu Ehrenmitglieder ernannt werden, oder mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss, nach Anhören des Ältestenrates, Ehrenmitglieder und Ehrennadel wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.
2. Grundsätze entsprechend dem Protokoll vom 26. Dezember 1957.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 20
Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
§ 21
Auflösung
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragen und die ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der erschienen Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter acht herabsinkt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hadamar zur Treuhänderieschen Verwaltung bis zur Gründung eines neuen Turn- und Sportvereins, längstens auf die Dauer von 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (sportliche) Zwecke in Hadamar zu verwenden.
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